Die Vereinssatzung

Die Vereinssatzung wurde am 26.10.2000 geändert und am 01. November unter der Registernummer 20007 Nz in das Vereinsregister eingetragen. Nachfolgend finden Sie die geänderte Satzung.

§ 1 Name und Sitz

1.1. Der Verein trägt den Namen „Staffordshire-Hilfe e.V.“.

1.2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck

2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes

2.2. Aufnahme und Betreuung von herrenlosen und misshandelten Hunden, die vorübergehende Unterbringung in Tierpensionen sowie Pflegefamilien, wenn erforderlich tierärztliche Betreuung, und deren Vermittlung an geeignete Personen. Vermittlungshilfe bei Privatabgaben von Hunden. Die Vermittlung beinhaltet auch spätere Kontrollbesuche und Beratung im Bezug auf die Hundehaltung.

2.3. Weiterhin beinhaltet sie die Ergreifung von Maßnahmen und Beratung zur Vermeidung der Weitervermehrung von Hunden.

2.4. Raterteilung und Hilfestellung auftretender Probleme bei Erziehung und Haltung von Hunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

 3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verträge

 4.1. Der Vorstand beschließt darüber, wer die verschiedenen Vertragsarten zur Aufnahme, Vermittlung usw. der Hunde im Namen der Staffordshire-Hilfe e.V. unterzeichnen darf. Zu diesem Zweck werden Vollmachten vom Vereinsvorstand schriftlich erteilt. Die unterzeichneten Vertragsoriginale müssen umgehend an den 1. Vorsitzenden gesandt werden und dürfen nur vom Vorstand vervielfältigt werden. Fahrten zur Erfüllung des Vereinszwecks (Vor- und Nachkontrollen) dürfen nur in Absprache mit dem 1.Vorsitzenden erfolgen. Der Beauftragte wird verpflichtet ein Besuchsbuch zu führen, welches dem Vorstands jederzeit vorzulegen ist. .

§ 5 Geschäftsjahr

 5.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Eintritt der Mitglieder

 6.1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

6.2. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebung des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.

6.3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

6.4. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden und ist nicht anfechtbar.

6.5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

6.6. Die Mitgliedschaft wird erworben , durch die schriftlich bestätigte Aufnahme des Mitgliedes. Sie beginnt mit dem 1. des Monats nachdem der Antrag eingegangen ist und sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fälligen Zahlungen an den Verein geleistet hat.

6.7. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 7 Ausschluss von der Mitgliedschaft

 7.1. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind alle Personen, die dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandeln oder sich Vereins schädigend verhalten.

7.2. Ferner sind ausnahmslos folgende Personen ausgeschlossen: Hundehändler und deren Angehörige, sowie Personen die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Ebenso Personen die ihre Hunde bewusst auf Aggressivität selektieren und dieses durch die Form der Hundehaltung und Ausbildung unterstützen.

7.3. Personen die gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben.

7.4. Personen von den erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliedsliste zu entfernen.

7.5. Personen die mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleiben.

7.6. Der Ausschluss erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung des Vorstands schriftlich. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch den Ausschluss nicht berührt.

7.7. Gegen den Ausschluss, sind Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

8.1. Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu leisten. Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

8.2. Die Höhe des Mindestjahresbeitrags wurde auf der Gründerversammlung beschlossen und bleibt bestehen bis eine hierfür einberufene Gründerversammlung diesen einstimmig ändert. Bei Änderung des Mindestmitgliedsbeitrages wird dies den Mitgliedern mindestens vier Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt und hat Bestand für das neue Kalenderjahr.

8.3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

8.4. Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige (Ehepartner ,Eltern, sowie Kinder), Schüler und Studenten, sowie soziale Härtefälle.

8.5. Personen die ihre Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr nur den Beitrag der verbleibenden Monate.

8.6. Der Mindestjahresbeitrag für Mitglieder wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist jedoch spätestens zum 01. März des Geschäftsjahres zu entrichten

8.7. Der Mindestjahresbeitrag ist unaufgefordert zu entrichten, dieses entfällt sofern eine Einzugsermächtigung dem Verein vorliegt.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

 9.1. Durch Tod: Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beträge nicht zurückerstattet.

9.2. Durch Austritt: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Dies ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an den 1. Vorsitzenden zu richten.

9.3. Durch Ausschluss: § 7

9.4. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Aufgaben. Die gesamten Unterlagen ( Besuchsbücher usw.) sind unverzüglich dem 1. Vorsitzenden zuzusenden.

9.5. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.

§ 10 Organe des Vereins

 10.1. Der Vorstand (§11)

10.2. Die Mitgliederversammlung (§12)

§ 11 Der Vorstand

 11.1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, den Kassenwart. Beide Vorstände sind allein vertretungsberechtigt. Im internen Verhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall den 1. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten.

11.2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wahl des Vorstands wird durch die Gründungsmitglieder vorgenommen (§40 BGB). Über die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Gründungsmitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

11.3. Die Wahl wird vollzogen durch Handzeichen, bei jeweiliger Stimmenthaltung der zu wählenden Person und wird mit einfacher Mehrheit angenommen.

11.4. Bei Austritt eins der Gründungsmitglieder aus dem Verein können die verbliebenen Gründungsmitglieder einstimmig einen Ersatz aus dem Mitgliederbestand wählen

11.5. Die Wiederwahl des 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart ist möglich.

11.6. Das Amt eines Vorstandsmitglied endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Geschieht dies vor Beendigung seiner Amtszeit, kann der Vorstand auch selbst einen Vertreter bis zum Ende der Amtszeit einsetzen.

11.7. Die Bestellung zum Vorstand ist unwiderruflich, außer bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

11.8. Der Vorstand kann Satzungsänderungen von sich aus vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung oder das Finanzamt die Gemeinnützigkeit abhängig macht.

§ 12 Mitgliederversammlung

 12.1. Anstelle der Mitgliederversammlung wird einmal jährlich schriftlich an jedes Mitglied der Rechenschaftsbericht des Vorstand zu dessen Entlastung versandt.

12.2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

b) Beschlussfassung über Vereinsauflösung

12.3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Bis eine Woche vor der Versammlung kann jedes Mitglied die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich verlangen. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können während der Gründungsmitgliederversammlung nicht gestellt werden.

12.4. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

12.5 Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen anwesenden Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen anwesenden Stimmen beschlossen werden.

12.6. Zur Änderung des § 2 der Satzung (Zweck des Vereins) und § 11 der Satzung (Vorstand des Vereins) ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

12.7. Über die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, diese ist von dem Versammlungsleiter (der 1. oder 2. Vorsitzende) der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

12.8 Eine Kassenprüfung ist zum Jahresende durchzuführen, der Bericht hierzu kann nach Absprache in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

12.9 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 13 Verwaltung

 13.1. Das Vereinsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet.

13.2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.

13.3. Der Kassenwart ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Kassenwart bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.

§ 14 Auflösung des Vereins

 14.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einem für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit neun Zehntel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, Stimmenthaltungen werden nicht zugelassen.

14.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

Berlin, 28. Juni 2000

Der Verein wurde im Juli 2000 in das Vereinsregistergericht eingetragen.

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