Staatsanwaltschaft
rrJbei dem
Landgericht Flensburg
Staatsanwaltschaft Flensburg- Postfach 2752 -24917 Flensburg
Aktenzeichen: 105 Js 10288/04
(Bitte immer angeben)
Dienstgebäude:

Christine Prochnow
z. H. Herrn Rechtsanwalt
Dr. Konstantin Leondarakis


28.06.2004
Ihre Strafanzeige vom 13.04.2004
gegen Verantwortliche Tier-Natur-und Jugendzentrum Weidefeld
Vorwurf: Straftat nach dem Tierschutzgesetz
dortiges Zeichen: 243-S-94/bar
Sehr geehrte Frau Prochnow,
in Ihrer oben bezeichneten Strafanzeige legen Sie den Verantwortlichen des Tierheims Wei-
defeld zur Last, die American Staffordshire Terrier Angel, Jerry Lin und Michaela unter tier-
schutzwidrigen Bedingungen gehalten zu haben, so dass diese erhebliche Beeinträchtigun-
gen in ihrer körperlichen Verfassung erlitten.
Ich habe das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach den durch-
geführten Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht wegen eines Verstoßes gegen § 17
Nr. 2 b Tierschutzgesetz besteht. .
, .
Die Ermittlungen des Veterinäramts des Kreises Schleswig-Flensburg vor Ort haben ergeben,
dass vor Ort haben ergeben, dass die Haltebedingungen zwar beengt, abernicht zu bean-
standen sind. Die Krankheitserscheinungen, die bei den Hunden vorgefunden wurden, be-
ruhten auf Umständen, die nichts mit der Haltung auf dem Gelände des Tierheims Weidefeld
zu tun hatten, sondern ihre Ursache in der Herkunft der Tiere sowie in er allgemeinen ge-
sundheitlichen Situation hatten, insofern verweise ich auf den anliegenden Bericht des Kreis-
veterinäramts vom 22.06.2004 nebst tierärztlichen Untersuchungsberichten vom 31.03. und
vom 06.05.2004. Ausweislich dieses Berichts liegt auch keine Ordnungswidrigkeit vor.
Bei dieser Sachlage ist eine Überführung der Verantwortlichen des Tierheims Weidefeld nicht
möglich.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen nach § 172 Abs. 1 StPO die Beschwerde an den
Generalstaatsanwalt zu. Die Beschwerde kann binnen 2 Wochen nach der Bekanntma-
chung des Bescheides entweder bei der hiesigen Staatsanwaltschaft oder bei dem Ge-
neralstaatsanwalt in Schleswig einge'egt werden.
Mit freundlichem Gruß
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Hohmann
Staatsanwältin